====== Eintragung der Pfändung in das Schiffsregister ======
§ 830a (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erfordert die Eintragung der Pfändung in das Schiffsregister oder Schiffsbauregister auf Grund des Pfändungsbeschlusses.
**§ 830a (1) ZPO**
Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, ist die Eintragung der Pfändung in das Schiffsregister oder in das Schiffsbauregister erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses.
===== siehe auch =====
§ 830a ZPO -> [[Pfändung einer Schiffshypothekenforderung]] \\
Regelt die Pfändung von Forderungen, für die eine Schiffshypothek besteht.
====== Eintragung der Pfändung in das Schiffsregister ======
§ 858 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Anforderungen an die Eintragung der Pfändung in das Schiffsregister.
**§ 858 (3) ZPO**
Die Pfändung bedarf der Eintragung in das Schiffsregister; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses. Der Pfändungsbeschluss soll dem Korrespondentreeder zugestellt werden; wird der Beschluss diesem vor der Eintragung zugestellt, so gilt die Pfändung ihm gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.
===== siehe auch =====
§ 858 ZPO -> [[Zwangsvollstreckung in Schiffspart]] \\
Regelt die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart und enthält spezifische Bestimmungen, die von den allgemeinen Regeln abweichen.