====== Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ====== § 707 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Möglichkeit der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung unter bestimmten Voraussetzungen. § 707 (1) ZPO -> [[Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Verfahrenswiederaufnahme]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht die Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen kann, insbesondere bei Anträgen auf Wiedereinsetzung, Verfahrenswiederaufnahme oder Fortsetzung eines Rechtsstreits nach einem Vorbehaltsurteil. § 707 (2) ZPO -> [[Beschluss über die Einstellung der Zwangsvollstreckung]] \\ Regelt, dass die Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Beschluss erfolgt und nicht anfechtbar ist. -> [[Einstellung der Zwangsvollstreckung]] \\ ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Zwangsvollstreckung|Zwangsvollstreckung]] \\ Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren für die Vollstreckung von Urteilen und anderen Vollstreckungstiteln, sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten.