====== Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ======
**§ 707 (1) ZPO**
Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
**§ 707 (2) ZPO**
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
§ 719 (1) S. 1 ZPO -> [[Einstellung der Zwangsvollstreckung im Falle des Einspruchs oder der Berufung]] \\
-> [[Einstellung der Zwangsvollstreckung]] \\
Nach § 719 Abs. 1, § 707 Abs. 1 ZPO kann das Berufungsgericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung aus einem mit der Berufung angefochtenen Urteil einstweilen gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt werde.
Die Einstellung ohne Sicherheitsleistung, die hier begehrt wird, setzt voraus, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Zwangsvollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auch wenn dies der Fall ist, ist die Einstellung der Zwangsvollstreckung jedoch weder die zwingende noch die regelmäßige Folge des Einstellungsantrags. Das Berufungsgericht hat vielmehr die Interessen des Gläubigers und
des Schuldners abzuwägen und darf dem Einstellungsantrag nur entsprechen, wenn nach seiner Würdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung, die dem Gläubiger grundsätzlich gestattet, auch aus einem nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteil zu vollstrecken, die schutzwürdigen Interessen des Schuldners diejenigen des Gläubigers überwiegen. Da die Vollstreckung eines Urteils in Rede steht, das vom Berufungsgericht abgeändert oder aufgehoben werden kann, sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu berücksichtigen, soweit im Rahmen der Prüfung des Einstellungsantrags hierzu hinreichend zuverlässige Erkenntnisse zu gewinnen sind.((BGH, Beschluss vom 6. August 2019 - X ZR 97/18 - Dampfdruckverringerung))
Ein durch die Vollstreckung drohender Verlust der wirtschaftlichen Existenzgrundlage des Schuldners kann als nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne der §§ 707, 719 ZPO die Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen.((BGH, Beschluss vom 6. August 2019 - X ZR 97/18 - Dampfdruckverringerung))
Auch wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren erstinstanzlichen Urteil einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, ist die Einstellung der Zwangsvollstreckung weder zwingende noch regelmäßige Folge des Einstellungsantrags. Das Berufungsgericht hat vielmehr die Interessen des Gläubigers und des Schuldners abzuwägen und darf dem Einstellungsantrag nur entsprechen, wenn nach seiner Würdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung, die dem Gläubiger grundsätzlich gestattet, aus dem nicht rechtskräftigen Urteil zu vollstrecken, die schutzwürdigen Interessen des Schuldners diejenigen des Gläubigers überwiegen. Dabei sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu berücksichtigen, soweit im Rahmen der Prüfung des Einstellungsantrags hierzu hinreichend zuverlässige Erkenntnisse zu gewinnen sind.((BGH, Beschluss vom 6. August 2019 - X ZR 97/18 - Dampfdruckverringerung))
Ist das Unternehmen des Schuldners auf die Verwertung eines einzigen Schutzrechts beschränkt und verfügt das Unternehmen darüber hinaus über keine weiteren Vermögenswerte, auf die in der Zwangsvollstreckung zugegriffen werden könnte, ist es regelmäßig nicht angezeigt, den Schuldner von den Risiken einer solchen Unternehmensausrichtung in der Weise freizustellen, dass dieser einzige Vermögenswert jedem Zugriff im Wege der vorläufigen Vollstreckung entzogen wird.((BGH, Beschluss vom 6. August 2019 - X ZR 97/18 - Dampfdruckverringerung))
===== siehe auch =====
-> [[Einstellung der Zwangsvollstreckung]] \\
====== Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ======
§ 707 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Möglichkeit der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung unter bestimmten Voraussetzungen.
§ 707 (1) ZPO -> [[Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Verfahrenswiederaufnahme]] \\
Beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht die Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen kann, insbesondere bei Anträgen auf Wiedereinsetzung, Verfahrenswiederaufnahme oder Fortsetzung eines Rechtsstreits nach einem Vorbehaltsurteil.
§ 707 (2) ZPO -> [[Beschluss über die Einstellung der Zwangsvollstreckung]] \\
Regelt, dass die Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Beschluss erfolgt und nicht anfechtbar ist.
===== siehe auch =====
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Zwangsvollstreckung|Zwangsvollstreckung]] \\
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren für die Vollstreckung von Urteilen und anderen Vollstreckungstiteln, sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten.