====== Einstweilige Befreiung des Gegners von Gerichtskosten ====== § 122 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die einstweilige Befreiung des Gegners von bestimmten Gerichtskosten, wenn dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. **§ 122 (2) ZPO** Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge. ===== siehe auch ===== § 122 ZPO -> [[Wirkung der Prozesskostenhilfe]] \\ Regelt die Wirkungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, insbesondere in Bezug auf die Gerichtskosten und die Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte.