====== Einstweilige Aussetzung der Eintragung ====== § 882d (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt dem Vollstreckungsgericht, auf Antrag des Schuldners, die Eintragung einstweilen auszusetzen. **§ 882d (2) ZPO** Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass die Eintragung einstweilen ausgesetzt wird. Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 hat von einer Eintragung abzusehen, wenn ihm die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung einstweilen ausgesetzt ist. ===== siehe auch ===== § 882d ZPO -> [[Vollziehung der Eintragungsanordnung]] \\ Regelt die Vollziehung der Eintragungsanordnung und die damit verbundenen Rechtsbehelfe.