====== Einstweilige Anordnungen ====== § 570 (3) ZPO -> [[Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Beschwerdegericht]] \\ Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen. § 769 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einstweiliger Anordnungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung. § 769 (1) ZPO -> [[Anordnung durch das Prozessgericht]] \\ Ermöglicht dem Prozessgericht, auf Antrag die Zwangsvollstreckung bis zum Urteil über Einwendungen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen. § 769 (2) ZPO -> [[Anordnung durch das Vollstreckungsgericht in dringenden Fällen]] \\ Erlaubt dem Vollstreckungsgericht in dringenden Fällen, eine Anordnung zu erlassen, mit einer Frist für die Entscheidung des Prozessgerichts. § 769 (3) ZPO -> [[Entscheidung über die einstweilige Anordnung durch Beschluss]] \\ Bestimmt, dass die Entscheidung über Anträge auf einstweilige Anordnungen durch Beschluss erfolgt. § 769 (4) ZPO -> [[Anwendung bei Abänderungsklagen]] \\ Erklärt, dass die Absätze 1 bis 3 auch bei anhängigen Abänderungsklagen gelten. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Einstweilige Anordnungen|Einstweilige Anordnungen]] \\ Regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einstweiliger Anordnungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Bedingungen für die Einstellung oder Fortsetzung der Vollstreckung und die Rolle des Prozessgerichts.