====== Einstweilige Anordnung ====== **§ 570 (3) S. 1 ZPO** Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; § 570 (3) S. 2 ZPO -> [[Aussetzung der Vollziehung]] § 570 (1) ZPO -> [[Aufschiebende Wirkung der Beschwerde]] Wird gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt und wird beim Rechtsbeschwerdegericht beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 570 Abs. 3 Halbs. 1 ZPO die Vollziehung der Entscheidung der ersten Instanz auszusetzen, steht dem Erfolg eines hierauf gerichteten Antrags nicht entgegen, dass der Antragsteller in der Berufungsinstanz keinen Schutzantrag nach § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt hat.((BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - I ZB 94/16)) ===== siehe auch ===== §§ 567 - 577 ZPO -> [[Rechtsbeschwerde]]