====== Einstweilige Anordnung bei Aussetzung oder Beschränkung ====== § 1084 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Entscheidung über Anträge nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 durch einstweilige Anordnung. **§ 1084 (3) ZPO** Über den Antrag auf Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 wird durch einstweilige Anordnung entschieden. Die Entscheidung ist unanfechtbar. ===== siehe auch ===== § 1084 ZPO -> [[Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004]] \\ Regelt die Zuständigkeit und das Verfahren für Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung.