====== Einstellung und Aufhebung der Zwangsvollstreckung ====== § 771 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Anwendung der Vorschriften der §§ 769, 770 auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln. **§ 771 (3) ZPO** Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig. ===== siehe auch ===== § 771 ZPO -> [[Drittwiderspruchsklage]] \\ Regelt die Möglichkeit eines Dritten, der ein die Veräußerung hinderndes Recht an einem Gegenstand der Zwangsvollstreckung behauptet, durch Klage die Zwangsvollstreckung zu verhindern oder aufzuheben.