====== Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Sicherheitsleistung ====== § 775 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Sicherheitsleistung. **§ 775 (3) ZPO** Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen, wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist. ===== siehe auch ===== § 775 ZPO -> [[Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen die Zwangsvollstreckung eingestellt oder beschränkt werden kann.