====== Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Aufhebung des Urteils ====== § 775 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Aufhebung des Urteils oder dessen vorläufiger Vollstreckbarkeit. **§ 775 (1) ZPO** Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen, wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist. ===== siehe auch ===== § 775 ZPO -> [[Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen die Zwangsvollstreckung eingestellt oder beschränkt werden kann.