====== Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil ====== **§ 719 (1) S. 2 ZPO** Die [[Zwangsvollstreckung]] aus einem [[Versäumnisurteil]] darf nur gegen [[Sicherheitsleistung]] eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war. § 719 (1) S. 1 ZPO -> [[Einstellung der Zwangsvollstreckung im Falle des Einspruchs oder der Berufung]] -> [[Einstellung der Zwangsvollstreckung]] ===== siehe auch =====