====== Einstellung der Zwangsvollstreckung ====== § 719 (1) S. 1 ZPO -> [[Einstellung der Zwangsvollstreckung im Falle des Einspruchs oder der Berufung]] \\ § 719 (1) S. 2 ZPO -> [[Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil]] \\ § 719 (2) ZPO -> [[Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren]] \\ § 719 (3) ZPO -> [[Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung]] § 707 ZPO -> [[Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung]] \\ -> [[Einstellung der Zwangsvollstreckung im Falle der Nichtigerklärung des Klagepatents durch das Patentgericht]] \\ ====== Einstellung der Zwangsvollstreckung ====== § 1085 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen die Zwangsvollstreckung eingestellt oder beschränkt werden kann, insbesondere im Zusammenhang mit der Vorlage einer Bestätigung über die Nichtvollstreckbarkeit oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 805/2004. **§ 1085 ZPO** Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend den §§ 775 und 776 auch dann einzustellen oder zu beschränken, wenn die Ausfertigung einer Bestätigung über die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Beschränkung der Vollstreckbarkeit nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vorgelegt wird. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 11, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Zwangsvollstreckung|Zwangsvollstreckung]] \\ Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren zur Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung, sowie die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel.