====== Einstellung der Versteigerung ====== § 818 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Einstellung der Versteigerung im Rahmen der Zwangsvollstreckung. **§ 818 ZPO** Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8 -> [[Zivilprozessordnung#Buch 8: Zwangsvollstreckung|Zwangsvollstreckung]] \\ Regelt die Verfahren und Bedingungen, unter denen Gläubiger ihre Ansprüche durch gerichtliche Maßnahmen durchsetzen können, einschließlich der Pfändung und Versteigerung von Vermögenswerten des Schuldners.