====== Einspruchstermin ====== § 341a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass, wenn ein Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird, ein Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache bestimmt und den Parteien bekannt gemacht werden muss. **§ 341a ZPO** Wird der Einspruch nicht als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 3 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 3: Ladungen, Termine und Fristen|Ladungen, Termine und Fristen]] \\ Regelt die Bestimmungen zu Ladungen, Terminen und Fristen im Zivilprozess, einschließlich der Veranlassung von Ladungen und der Festlegung von Terminen sowie der Belehrung über die Folgen von Fristversäumnissen.