====== Einspruchsschrift ====== § 340 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anforderungen an die Einspruchsschrift, die bei einem Prozessgericht eingereicht werden muss, um Einspruch gegen ein Urteil einzulegen. § 340 (1) ZPO -> [[Einreichung der Einspruchsschrift]] \\ Beschreibt, dass der Einspruch durch die Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt wird. § 340 (2) ZPO -> [[Inhalt der Einspruchsschrift]] \\ Legt fest, welche Angaben die Einspruchsschrift enthalten muss, einschließlich der Bezeichnung des angefochtenen Urteils und der Erklärung des Einspruchs. § 340 (3) ZPO -> [[Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Einspruchsschrift]] \\ Erklärt, dass die Partei in der Einspruchsschrift ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie Rügen zur Zulässigkeit der Klage vorbringen muss und beschreibt die Möglichkeit der Fristverlängerung. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Verfahren vor den Landgerichten|Verfahren vor den Landgerichten]] \\ Regelt das Verfahren vor den Landgerichten, einschließlich der Bestimmungen zur Einreichung von Schriftsätzen, Fristen und der Behandlung von Einsprüchen und Widersprüchen gegen Urteile.