====== Einspruchsfrist bei Zustellung im Inland ====== § 339 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Einspruchsfrist zwei Wochen beträgt und mit der Zustellung des Versäumnisurteils beginnt. **§ 339 (1) ZPO** Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils. ===== siehe auch ===== § 339 ZPO -> [[Einspruchsfrist]] \\ Regelt die Fristen für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil.