====== Einspruchsfrist bei Zustellung im Ausland ====== § 339 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass die Einspruchsfrist bei Zustellung im Ausland einen Monat beträgt, wobei das Gericht auch eine längere Frist bestimmen kann. **§ 339 (2) ZPO** Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen. ===== siehe auch ===== § 339 ZPO -> [[Einspruchsfrist]] \\ Regelt die Fristen für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil.