====== Einspruchsfrist bei öffentlicher Bekanntmachung ====== § 339 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass bei Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss bestimmt. **§ 339 (3) ZPO** Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen. ===== siehe auch ===== § 339 ZPO -> [[Einspruchsfrist]] \\ Regelt die Fristen für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil.