====== Einspruchsfrist ====== § 339 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Fristen für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil. § 339 (1) ZPO -> [[Einspruchsfrist bei Zustellung im Inland]] \\ Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils. § 339 (2) ZPO -> [[Einspruchsfrist bei Zustellung im Ausland]] \\ Bei Zustellung im Ausland beträgt die Einspruchsfrist einen Monat, wobei das Gericht im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen kann. § 339 (3) ZPO -> [[Einspruchsfrist bei öffentlicher Bekanntmachung]] \\ Bei Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung bestimmt das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Versäumnisurteile|Versäumnisurteile]] \\ Regelt die Voraussetzungen und Folgen von Versäumnisurteilen, einschließlich der Einspruchsmöglichkeiten und Fristen, die bei Nichterscheinen einer Partei im Prozess gelten.