====== Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ====== Ist der Rechtsstreit aufgrund Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid an das Prozessgericht abgegeben worden, ist für die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids das Prozessgericht als Gericht des ersten Rechtszuges zuständig.((BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - X ARZ 85/06)) ===== siehe auch ===== * [[Zwangsvollstreckung]] ====== Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ====== § 700 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid und die damit verbundenen Verfahrensschritte. § 700 (1) ZPO -> [[Gleichstellung mit vorläufig vollstreckbarem Versäumnisurteil]] \\ Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. § 700 (2) ZPO -> [[Rechtshängigkeit durch Zustellung des Mahnbescheids]] \\ Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden. § 700 (3) ZPO -> [[Abgabe des Rechtsstreits bei Einspruch]] \\ Regelt die Abgabe des Rechtsstreits an das zuständige Gericht bei Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid. § 700 (4) ZPO -> [[Verfahren nach Eingang der Anspruchsbegründung]] \\ Beschreibt das Verfahren nach Eingang der Anspruchsbegründung, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. § 700 (5) ZPO -> [[Terminbestimmung bei fehlender Anspruchsbegründung]] \\ Regelt die Terminbestimmung, wenn die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig eingeht und der Einspruch nicht verworfen wird. § 700 (6) ZPO -> [[Verwerfung des Einspruchs und Aufhebung des Vollstreckungsbescheids]] \\ Der Einspruch darf nur unter bestimmten Voraussetzungen verworfen werden; andernfalls wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 7 -> [[Zivilprozessordnung#Buch 7: Mahnverfahren|Mahnverfahren]] \\ Regelt das Mahnverfahren, das ein vereinfachtes Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen darstellt, bei dem ein Vollstreckungsbescheid erlassen werden kann, wenn der Schuldner nicht widerspricht.