====== Einsicht von Urkunden ====== § 134 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Verpflichtung der Parteien zur Niederlegung von Urkunden und die Einsichtnahme durch den Gegner. § 134 (1) ZPO -> [[Niederlegung von Urkunden vor der mündlichen Verhandlung]] \\ Verpflichtet die Partei, die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf die sie in einem vorbereitenden Schriftsatz Bezug genommen hat, vor der mündlichen Verhandlung niederzulegen und den Gegner zu benachrichtigen. § 134 (2) ZPO -> [[Frist zur Einsicht der Urkunden]] \\ Gibt dem Gegner eine Frist von drei Tagen zur Einsicht der Urkunden, die auf Antrag verlängert oder abgekürzt werden kann. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren vor den Landgerichten|Verfahren vor den Landgerichten]] \\ Regelt die allgemeinen Verfahrensvorschriften vor den Landgerichten, einschließlich der Bestimmungen zu Schriftsätzen, Fristen und der Einsicht von Urkunden.