====== Einsicht in vorläufige Aufzeichnungen ====== § 160a (6) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Einsicht in die vorläufigen Aufzeichnungen durch den Vorsitzenden. **§ 160a (6) ZPO** Einsicht in die vorläufigen Aufzeichnungen in Ton oder in Bild und Ton wird durch den Vorsitzenden in entsprechender Anwendung des § 299 Absatz 3 und 4 gewährt, ohne dass es eines besonderen Antrags nach § 299 Absatz 3 Satz 2 bedarf. ===== siehe auch ===== § 160a ZPO -> [[Vorläufige Protokollaufzeichnung]] \\ Regelt die vorläufige Aufzeichnung von Protokollen in Gerichtsverfahren.