====== Einsicht der Prozessakten durch Parteien ====== § 299 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt den Parteien die Einsicht in die Prozessakten und die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen und Abschriften durch die Geschäftsstelle. **§ 299 (1) ZPO** Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. ===== siehe auch ===== § 299 ZPO -> [[Akteneinsicht; Abschriften]] \\ Regelt die Einsicht in Prozessakten und die Erteilung von Abschriften.