====== Einsicht der Prozessakten durch Dritte ====== § 299 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) gestattet Dritten die Einsicht in die Akten nur bei glaubhaftem rechtlichen Interesse und ohne Einwilligung der Parteien. **§ 299 (2) ZPO** Dritten kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. ===== siehe auch ===== § 299 ZPO -> [[Akteneinsicht; Abschriften]] \\ Regelt die Einsicht in Prozessakten und die Erteilung von Abschriften.