====== Einschreiten von Behörden ====== § 789 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass das Gericht eine Behörde um ihr Einschreiten ersuchen muss, wenn dieses zum Zwecke der Vollstreckung erforderlich ist. **§ 789 ZPO** Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten einer Behörde erforderlich, so hat das Gericht die Behörde um ihr Einschreiten zu ersuchen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Vollstreckung durch Behörden|Vollstreckung durch Behörden]] \\ Regelt die Zusammenarbeit zwischen Gerichten und Behörden bei der Vollstreckung, indem es die Ersuchen des Gerichts an die Behörden zur Unterstützung bei der Vollstreckung beschreibt.