====== Einschränkungen für Richter als Bevollmächtigte ====== § 79 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verbietet Richtern, vor einem Gericht als Bevollmächtigte aufzutreten, dem sie angehören, mit bestimmten Ausnahmen für ehrenamtliche Richter. **§ 79 (4) ZPO** Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== § 79 ZPO -> [[Parteiprozess]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen Parteien in einem Zivilprozess selbst oder durch bestimmte Bevollmächtigte auftreten können.