====== Einschränkungen der Einsichtnahme durch Dritte ====== § 882f (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Einschränkungen der Einsichtnahme durch Dritte, insbesondere bei Vorliegen von Auskunftssperren. **§ 882f (2) ZPO** Das Recht auf Einsichtnahme durch Dritte erstreckt sich nicht auf Angaben nach § 882b Absatz 2 Nummer 3, wenn glaubhaft gemacht wird, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde. Der Schuldner hat das Bestehen einer solchen Auskunftssperre oder eines solchen Sperrvermerks gegenüber dem Gerichtsvollzieher glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt entsprechend gegenüber dem zentralen Vollstreckungsgericht, wenn die Eintragungsanordnung an dieses gemäß § 882d Absatz 1 Satz 3 übermittelt worden ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis durch Gerichte und Behörden für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 bezeichneten Zwecke. ===== siehe auch ===== § 882f ZPO -> [[Einsicht in das Schuldnerverzeichnis]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen Einsicht in das Schuldnerverzeichnis genommen werden kann.