====== Einschränkung des Widerspruchsrechts ====== § 882i (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Einschränkung des Widerspruchsrechts in Bezug auf personenbezogene Daten im Schuldnerverzeichnis. **§ 882i (3) ZPO** Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt nicht in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die im Schuldnerverzeichnis und in den an das zentrale Vollstreckungsgericht übermittelten Anordnungen der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis enthalten sind. ===== siehe auch ===== § 882i ZPO -> [[Rechte der Betroffenen]] \\ Regelt die Rechte der betroffenen Personen in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten im Schuldnerverzeichnis.