====== Einsatz von Einkommen und Vermögen ====== § 115 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt den Einsatz von Einkommen und Vermögen bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. § 115 (1) ZPO -> [[Einkommenseinsatz bei Prozesskostenhilfe]] \\ Legt fest, dass die Partei ihr Einkommen einsetzen muss und beschreibt die Abzüge, die vom Einkommen vorgenommen werden können. § 115 (2) ZPO -> [[Festsetzung von Monatsraten]] \\ Beschreibt die Festsetzung von Monatsraten aus dem verbleibenden Einkommen und die Bedingungen, unter denen keine Raten festgesetzt werden. § 115 (3) ZPO -> [[Vermögenseinsatz bei Prozesskostenhilfe]] \\ Regelt den Einsatz des Vermögens der Partei, soweit dies zumutbar ist. § 115 (4) ZPO -> [[Ablehnung der Prozesskostenhilfe bei geringen Kosten]] \\ Bestimmt, dass Prozesskostenhilfe nicht bewilligt wird, wenn die Kosten der Prozessführung die festgesetzten Monatsraten und Vermögensbeträge nicht übersteigen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 7: Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss|Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss]] \\ Regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Partei Prozesskostenhilfe erhält, und die Bedingungen für die Rückzahlung der Kosten, einschließlich der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen.