====== Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos ====== § 850k der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Einrichtung und Beendigung eines Pfändungsschutzkontos, das natürlichen Personen ermöglicht, ihr Zahlungskonto vor Pfändungen zu schützen. § 850k (1) ZPO -> [[Verlangen der Führung als Pfändungsschutzkonto]] \\ Erlaubt einer natürlichen Person, jederzeit von ihrem Kreditinstitut zu verlangen, dass ihr Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird, auch wenn es einen negativen Saldo aufweist. § 850k (2) ZPO -> [[Pfändungsschutz bei bereits gepfändetem Guthaben]] \\ Ermöglicht dem Schuldner, die Führung des Kontos als Pfändungsschutzkonto zu fordern, wenn Guthaben bereits gepfändet wurde, mit Wirkung ab dem vierten Geschäftstag nach dem Verlangen. § 850k (3) ZPO -> [[Beschränkung auf ein Pfändungsschutzkonto]] \\ Bestimmt, dass jede Person nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten darf und dies bei der Einrichtung zu versichern hat. § 850k (4) ZPO -> [[Anordnung durch das Vollstreckungsgericht bei mehreren Konten]] \\ Regelt, dass das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers anordnet, welches Konto als Pfändungsschutzkonto verbleibt, wenn mehrere Konten geführt werden. § 850k (5) ZPO -> [[Beendigung des Pfändungsschutzes]] \\ Erlaubt dem Kontoinhaber, das Pfändungsschutzkonto mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende in ein normales Zahlungskonto umzuwandeln. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Pfändungsschutz|Pfändungsschutz]] \\ Regelt den Schutz von Kontoguthaben vor Pfändung, einschließlich der Bedingungen und Verfahren zur Einrichtung und Beendigung von Pfändungsschutzkonten.