====== Einreichung von Schutzschriften ====== § 945a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Einreichung von Schutzschriften in einem zentralen, länderübergreifenden elektronischen Register, das von der Landesjustizverwaltung Hessen geführt wird. § 945a (1) ZPO -> [[Zentrales Schutzschriftenregister]] \\ Beschreibt die Führung eines zentralen Registers für Schutzschriften, die als vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung dienen. § 945a (2) ZPO -> [[Einreichung und Löschung von Schutzschriften]] \\ Regelt, dass eine Schutzschrift als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht gilt, sobald sie im Register eingestellt ist, und dass sie nach sechs Monaten gelöscht wird. § 945a (3) ZPO -> [[Zugriff und Datenverwendung im Schutzschriftenregister]] \\ Erklärt, dass Gerichte über ein automatisiertes Verfahren Zugriff auf das Register haben und die Datenverwendung auf das Notwendige beschränkt sein muss, wobei Abrufvorgänge protokolliert werden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 6 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 6: Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung|Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung]] \\ Regelt die Verfahren und Zuständigkeiten bei der grenzüberschreitenden vorläufigen Kontenpfändung, einschließlich der Einreichung und Verwaltung von Schutzschriften sowie der Protokollierung von Abrufvorgängen.