====== Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll ====== § 496 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Einreichung von Klagen, Klageerwiderungen sowie sonstigen Anträgen und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen. **§ 496 ZPO** Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren bis zum Urteil|Verfahren bis zum Urteil]] \\ Regelt die Verfahrensschritte und Anforderungen, die im Laufe eines Zivilprozesses bis zur Urteilsverkündung zu beachten sind, einschließlich der Einreichung von Schriftsätzen und der Durchführung von mündlichen Verhandlungen.