====== Einreichung von Formblättern und Anträgen ====== § 1097 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die Einreichung von Formblättern und anderen Anträgen als Schriftsatz, Telekopie oder elektronisches Dokument gemäß § 130a. **§ 1097 (1) ZPO** Die Formblätter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 und andere Anträge oder Erklärungen können als Schriftsatz, als Telekopie oder nach Maßgabe des § 130a als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. ===== siehe auch ===== § 1097 ZPO -> [[Einleitung und Durchführung des Verfahrens]] \\ Regelt die Einreichung von Formblättern und die Fortführung von Verfahren im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 861/2007.