====== Einreichung und Löschung von Schutzschriften ====== § 945a (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass eine Schutzschrift als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht gilt, sobald sie im Register eingestellt ist, und dass sie nach sechs Monaten gelöscht wird. **§ 945a (2) ZPO** Eine Schutzschrift gilt als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht, sobald sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist. Schutzschriften sind sechs Monate nach ihrer Einstellung zu löschen. ===== siehe auch ===== § 945a ZPO -> [[Einreichung von Schutzschriften]] \\ Regelt die Einreichung von Schutzschriften in einem zentralen, länderübergreifenden elektronischen Register.