====== Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht ====== **§ 130a (1) ZPO** Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen, Anträge und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. ===== siehe auch ===== -> [[Elektronisches Dokument]] \\