====== Einreichung der Revisionsschrift ====== § 549 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Anforderungen an die Revisionsschrift, die bei dem Revisionsgericht eingereicht werden muss. **§ 549 (1) ZPO** Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird; 2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde. § 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt. ===== siehe auch ===== § 549 ZPO -> [[Revisionseinlegung]] \\ Regelt die Einlegung der Revision durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht.