====== Einreichung der Klageerwiderung durch Rechtsanwalt ====== § 277 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass der Beklagte darüber belehrt werden muss, dass die Klageerwiderung durch einen Rechtsanwalt einzureichen ist und über die Folgen einer Fristversäumung. **§ 277 (2) ZPO** Der Beklagte ist darüber, dass die Klageerwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist, und über die Folgen einer Fristversäumung zu belehren. ===== siehe auch ===== § 277 ZPO -> [[Klageerwiderung; Replik]] \\ Regelt die Anforderungen an die Klageerwiderung und die Replik im Zivilprozess.