====== Einreichung der Einspruchsschrift ====== § 340 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass der Einspruch durch die Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt wird. **§ 340 (1) ZPO** Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt. ===== siehe auch ===== § 340 ZPO -> [[Einspruchsschrift]] \\ Regelt die Anforderungen an die Einspruchsschrift, die bei einem Prozessgericht eingereicht werden muss, um Einspruch gegen ein Urteil einzulegen.