====== Einreichung der Beschwerdeschrift ====== § 569 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Anforderungen an die Beschwerdeschrift, die zur Einlegung der Beschwerde erforderlich ist. **§ 569 (2) ZPO** Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. ===== siehe auch ===== § 569 ZPO -> [[Frist und Form]] \\ Regelt die Frist und Form der sofortigen Beschwerde.