====== Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht ====== § 519 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass die Berufung durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt wird. **§ 519 (1) ZPO** Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. ===== siehe auch ===== § 519 ZPO -> [[Berufungsschrift]] \\ Regelt die Anforderungen an die Berufungsschrift, die zur Einlegung einer Berufung erforderlich ist.