====== Einräumende Erklärung und Geständnis ====== § 289 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass die Anerkennung einer Erklärung als Geständnis trotz zusätzlicher oder einschränkender Behauptungen von der Beschaffenheit des einzelnen Falles abhängt. **§ 289 (2) ZPO** Inwiefern eine vor Gericht erfolgte einräumende Erklärung ungeachtet anderer zusätzlicher oder einschränkender Behauptungen als ein Geständnis anzusehen sei, bestimmt sich nach der Beschaffenheit des einzelnen Falles. ===== siehe auch ===== § 289 ZPO -> [[Zusätze beim Geständnis]] \\ Behandelt die Auswirkungen von Zusätzen bei einem gerichtlichen Geständnis.