====== Einnahme des Augenscheins ====== **§ 144 (1) S. 1 ZPO** Das Gericht kann die [[Einnahme des Augenscheins]] sowie die Begutachtung durch [[Sachverständige]] anordnen. Im [[Patentrecht:Patentverletzungsprozess]] ist das Gericht allenfalls dann verpflichtet, gemäß § 144 ZPO die Begutachtung eines Gegenstandes anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für einen entsprechenden Anspruch des Gegners aus § 140c PatG [-> [[Patentrecht:Besichtigungsanspruch]]] erfüllt sind.((in diesem Sinne BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2012 X ZR 7/12 - Rohrmuffe)) ===== siehe auch =====