====== Einleitung und Durchführung des Verfahrens ====== § 1097 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Einreichung von Formblättern und die Fortführung von Verfahren im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 861/2007. § 1097 (1) ZPO -> [[Einreichung von Formblättern und Anträgen]] \\ Erlaubt die Einreichung von Formblättern und anderen Anträgen als Schriftsatz, Telekopie oder elektronisches Dokument gemäß § 130a. § 1097 (2) ZPO -> [[Fortführung des Verfahrens ohne Anwendung der Verordnung]] \\ Bestimmt, dass im Fall des Artikels 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 das Verfahren ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung fortgeführt wird. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 11, Abschnitt 6, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Erkenntnisverfahren|Erkenntnisverfahren]] \\ Regelt das Verfahren für geringfügige Forderungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 861/2007, einschließlich der Einreichung von Anträgen und der Fortführung von Verfahren unter bestimmten Bedingungen.