====== Einleitung des Streitverfahrens ====== § 697 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Einleitung des Streitverfahrens nach einem Widerspruch im Mahnverfahren. § 697 (1) ZPO -> [[Aufforderung zur Anspruchsbegründung]] \\ Die Geschäftsstelle des Gerichts fordert den Antragsteller auf, seinen Anspruch binnen zwei Wochen zu begründen. § 697 (2) ZPO -> [[Verfahren bei Eingang der Anspruchsbegründung]] \\ Bei Eingang der Anspruchsbegründung wird wie nach Eingang einer Klage verfahren; bleibt der Antrag hinter dem Mahnantrag zurück, gilt die Klage als zurückgenommen. § 697 (3) ZPO -> [[Verfahren bei nicht rechtzeitiger Anspruchsbegründung]] \\ Ohne rechtzeitige Anspruchsbegründung wird ein Verhandlungstermin nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt. § 697 (4) ZPO -> [[Zurücknahme des Widerspruchs]] \\ Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zur mündlichen Verhandlung zurücknehmen, jedoch nicht nach einem Versäumnisurteil. § 697 (5) ZPO -> [[Verwendung des Mahnbescheids als Klageschrift]] \\ Der Mahnbescheid kann anstelle der Klageschrift verwendet werden, insbesondere bei maschineller Bearbeitung. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Verfahren nach Widerspruch|Verfahren nach Widerspruch]] \\ Regelt die Verfahren nach einem Widerspruch im Mahnverfahren, einschließlich der Einleitung des Streitverfahrens und der weiteren Verfahrensschritte. ====== Einleitung des Streitverfahrens ====== § 1091 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verweist auf die Anwendung von § 697 Abs. 1 bis 3 im Rahmen der Einleitung des Streitverfahrens. **§ 1091 ZPO** § 697 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 11, Abschnitt 5, Titel 3 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 3: Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen|Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen]] \\ Beschreibt die besonderen Regelungen und Verfahren zur Überprüfung von Europäischen Zahlungsbefehlen in Ausnahmefällen, um sicherzustellen, dass die Rechte der Parteien gewahrt bleiben.