====== Einleitung der mündlichen Verhandlung durch Anträge ====== § 137 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass die mündliche Verhandlung dadurch eingeleitet wird, dass die Parteien ihre Anträge stellen. **§ 137 (1) ZPO** Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen. ===== siehe auch ===== § 137 ZPO -> [[Gang der mündlichen Verhandlung]] \\ Beschreibt den Ablauf der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess.