====== Einlassungsverweigerung bei neuer Klage ====== § 269 (6) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt dem Beklagten die Einlassungsverweigerung bei neuer Klage, bis die Kosten erstattet sind. **§ 269 (6) ZPO** Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind. ===== siehe auch ===== § 269 ZPO -> [[Klagerücknahme]] \\ Regelt die Bedingungen und Folgen der Rücknahme einer Klage im Zivilprozess.