====== Einigung der Parteien über Sachverständige ====== § 404 (5) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass das Gericht einer Einigung der Parteien über bestimmte Sachverständige folgen muss, kann jedoch die Wahl auf eine bestimmte Anzahl beschränken. **§ 404 (5) ZPO** Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken. ===== siehe auch ===== § 404 ZPO -> [[Sachverständigenauswahl]] \\ Regelt die Auswahl der Sachverständigen im Zivilprozess und die Bedingungen, unter denen sie ernannt werden können.