====== Einheitliche Zustellungsformulare ====== § 190 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Zustellung einzuführen. **§ 190 ZPO** Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Zustellung Formulare einzuführen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Zustellungen auf Betreiben der Parteien|Zustellungen auf Betreiben der Parteien]] \\ Regelt die Zustellungen, die auf Betreiben der Parteien erfolgen, einschließlich der Vorschriften zur Zustellung von Amts wegen und der Anwendung entsprechender Regelungen.