====== Eingehende Ersuchen ====== § 1078 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zuständigkeit und das Verfahren für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe. § 1078 (1) ZPO -> [[Zuständigkeit für eingehende Ersuchen]] \\ Bestimmt, dass das Prozessgericht oder das Vollstreckungsgericht für eingehende Ersuchen zuständig ist und dass Anträge in deutscher Sprache vorliegen müssen. § 1078 (2) ZPO -> [[Entscheidung über das Ersuchen]] \\ Regelt, dass das Gericht über das Ersuchen nach den §§ 114 bis 116 entscheidet und eine Abschrift der Entscheidung an die übermittelnde Stelle sendet. § 1078 (3) ZPO -> [[Prozesskostenhilfe bei unterschiedlichen Lebenshaltungskosten]] \\ Ermöglicht Prozesskostenhilfe, wenn der Antragsteller wegen unterschiedlicher Lebenshaltungskosten die Kosten nicht aufbringen kann. § 1078 (4) ZPO -> [[Neuerliches Ersuchen bei weiteren Rechtszügen]] \\ Stellt klar, dass bei bewilligter Prozesskostenhilfe für jeden weiteren Rechtszug ein neuer Antrag als gestellt gilt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 11, Abschnitt 3 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 3: Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG|Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG]] \\ Regelt die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union, um den Zugang zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug zu verbessern.