====== Eingang des elektronischen Dokuments ====== **§ 130a (5) ZPO** Ein elektronisches Dokument [§ 130a (1) ZPO -> [[Elektronisches Dokument]]] ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Für die [[anwaltliche Sorgfaltspflicht|anwaltlichen Sorgfaltspflichten]] im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des [[Elektronischer Rechtsverkehr|elektronischen Rechtsverkehrs]] per [[beA]] gilt nichts wesentlich anderes als bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax.((BGH, Beschl. v. 15. Dezember 2022 - I ZB 35/22; m.V.a. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 [juris Rn. 21]; Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 94/21, NJW 2021, 3471 [juris Rn. 12]; Beschluss vom 8. März 2022 - VI ZB 78/21, juris Rn. 11; Beschluss vom 24. Mai 2022 - XI ZB 18/21, NJW-RR 2022, 1069 [juris Rn. 10])) Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Das zuständige Kanzleipersonal ist daher dahingehend anzuweisen, dass stets der Erhalt der [[automatisierte Eingangsbestätigung|automatisierten Eingangsbestätigung]] nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren ist. Die Kontrollpflichten erstrecken sich zudem unter anderem darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht erfolgte sowie ob die richtige Datei übermittelt wurde.((BGH, Beschluss vom 21. November 2024 - I ZB 34/24)) ===== siehe auch ===== § 130a ZPO -> [[Elektronisches Dokument]] \\ Regelt die Einreichung von elektronischen Dokumenten bei Gericht und die damit verbundenen technischen Anforderungen und Übermittlungswege.